Titec GmbH - Gebäudetechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen 172 LLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN I. Geltungsbereich 1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Firma TiTEC ® Temperaturmesstechnik GmbH (AG Freiburg; HRB 611848) – nachfolgend „TiTEC“ genannt – und Unternehmern – nachfolgend „Kunden“ genannt – gelten stets die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). 3. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht widersprechen. Für den Fall, dass der Kunde seiner Bestellung abweichende Bedingungen zugrundelegt, nehmen wir seine Bestellung nur unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Insbesondere liefern wir die bestellte Ware an den Kunde ausnahmslos unter Zugrundelegung unserer Besti mmungen über den erweiterten Eigentumsvorbehalt, allein nach deren Maßgabe wir unserer Eigentumverschaffungspflicht nachkommen. II. Vertragsschluss 1. Unsere Angebote sind stets in vollem Umfang freibleibend. Eine Bestellung des Kunden ist bindend und gilt von uns dann als angenommen, nachdem wir sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt haben. Verbindlich ist allein der Text unserer Auftragsbestätigung. Alle Vereinbarungen, Erklärungen und sonstigen Angaben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift- oder Textform. 2. Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt. Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht der Preis und / oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist. III. Zahlungsmodalitäten 1. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Werk oder ab dem jeweiligen Auslieferungslager zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, ausschließlich Verpackung und Versand. Auf Wunsch veranlassen wir den Versand auf Rechnung des Kunden. Bei einem Nettogesamtwert von nicht mehr als 100,00 EUR behalten wir uns die Berechnung eines Mindermengenzuschlages in Höhe von 20,00 EUR vor. 2. Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Auslieferung der Ware wesentlich, ohne dass dies für uns vorhersehbar war, so behalten wir uns das Recht vor, den Preis in angemessenEMVerhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern. 3. Sofern der Kunde uns mit dEMVersand beauftragt und nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Auswahl des Transportmittels und Transportweges einschließlich der hiermit verbundenen Versandkosten durch TiTEC ® nach billigem Ermessen. Eine Versicherung des Transports erfolgt nur, falls dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. 4. Bei geschlossener Warenabnahme und einem besti mmten Mindestbestellwert liefern wir innerhalb Deutschlands nach gesonderter Vereinbarung im Rahmen der Auftragsbestätigung versandkostenfrei. 5. Wir behalten uns das Recht vor, im Einzelfall die Ware nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung an den Kunden auszuliefern; der Kunde wird hierüber vor der Auslieferung der Ware informiert. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass auf Grund von Tatsachen, die TiTEC ® erst nach Vertragsschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen. Leistet der Kunde trotz Fristsetzung unter Androhung, Leistungen an den Kunden nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann TiTEC ® vom Vertrag zurücktreten. 6. Ohne besondere Vereinbarung ist die Zahlung sofort bei Lieferung oder Bereitstellung der Ware und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei unserer Bankverbindung zu leisten. Rabatt- und Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet; sie bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. 7. Der Kunde ko mmt in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Er ko mmt darüber hinaus ohne weiteres in Verzug, wenn er nach Erhalt der Ware nicht innerhalb von 30 Tagen leistet. Räumen wir im Einzelfall aufgrund einer ausdrücklich hiervon abweichenden Vereinbarung, die mindestens der Textform bedarf, ein anderweitiges Zahlungsziel ein, dann ko mmt der Kunde in Verzug, wenn er nicht bis zum Ablauf dieses Zahlungsziels Zahlung leistet. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen ko mmt der Besteller in Zahlungsverzug, ohne dass es weiterer Mahnung bedarf. 8. Ko mmt der Kunde mit der Bezahlung in Verzug, so sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen ZentRAL bank zu bezahlen. Wir sind berechtigt, anstelle dieses Zinssatzes höhere Zinsen in Höhe der von unserer Bank für Kontoüberziehungskredite berechneten Zinsen einschließlich Überziehungsprovision zu fordern, wenn wir während des Zahlungsverzugs des Kundes mit Bankkredit in Höhe mindestens unserer jeweiligen Entgeltforderung arbeiten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens unsererseits wird dadurch nicht ausgeschlossen. 9. Jeder Zahlungsverzug, auch ein solcher aus früheren Aufträgen, berechtigt uns, vom Vertrag ohne Abmahnung oder Fristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. 10. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu; in diesen Fällen ist der Kunde auch zur Zurückbehaltung befugt. Er ist weiter zur Zurückbehaltung befugt, wenn der Grund des Zurückbehaltungsrechts in einEMVon uns zu vertretendenMangel der Lieferung liegt; in diesen Fällen darf jedoch das Zurückbehaltungsrecht nur im Verhältnis zum tatsächlich vorhandenen Mangel ausgeübt werden. 11. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Unternehmen dürfen gegenüber Ansprüchen von TiTEC ® ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der ihnen zu Grunde liegende Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gilt auch für das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht aus §§ 369 bis 372 HGB. IV. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der vorbehaltlose Eingang des gesamten Gegenwertes bei uns. 2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. 3. Die Forderungen des Kundes aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware ni mmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass uns der Kunde im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. 5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. 6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention – insbesondere gem. § 771 ZPO – notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns gegenüber für den entstandenen Ausfall. 7. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Besti mmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. 8. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kundes gefährdet wird, sind wir berechtigt, Herausgabe der Vorbehaltsware an uns zu verlangen. Das gleiche gilt bei einem Zahlungsverzug des Kunden. Zurückforderung und Zurücknahme der Vorbehaltsware oder des uns zustehenden Miteigentums gilt als Rücktritt vom Vertrag. 9. Für den Fall der Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums durch ein schuldhaftes Verhalten Dritter, hierzu rechnen auch Organe oder Arbeitnehmer des Kundes, tritt der Kunde die sich hieraus ergebenden Schadensersatzansprüche gegen diese Dritten, ungeachtet der in jedem Fall fortbestehenden eigenen Haftung des Kundes, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. 10. Nehmen wir die gelieferte Ware aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts zurück, gehen alle dadurch verursachten Kosten, insbesondere Transport-, Kontroll- und Aufarbeitungskosten, zu Lasten des Kundes. Im übrigen schreiben wir die zurückgenommene Ware dem Kunde zum Wert im Zeitpunkt der Rücknahme gut. Diesen Wert bestimmen wir nach billigem Ermessen.

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